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KAPITEL

1. Einleitung
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2. Deutschland 1933: Machtübernahme durch die Nationalsozialisten
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3. Österreich zwischen 1933 und 1938 als Asyl- und Transitland
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4. Rechtliche Grundlagen des Asyl- und Fremdenrechts in Österreich zwischen 1933 und 1938
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5. Zur Asylpraxis nach 1933
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6. Fremdengesetz gegen deutsche Flüchtlinge 1935-1938
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7. Deutsche Schriftsteller/innen im österreichischen Exil
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8. Verlage
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9. Carl Zuckmayer
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10. August Hermann Zeiz
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11. Hubertus Prinz zu Löwenstein und der Aufbau der "American Guild for German Cultural Freedom"
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12. Theater und Film
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13. Anhang
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Ulrike Oedl:
Das Exilland Österreich zwischen 1933 und 1938


Inländerarbeiterschutzgesetz

Eine wichtige Grundlage für das Asyl- und Fremdenrecht in Österreich bildete das bereits 1925 erlassene "Inländerarbeiterschutzgesetz". Dieses zunächst in erster Linie angesichts der horrenden Arbeitslosenzahlen wirtschaftlich motivierte Gesetz und daher auch von Arbeiterkammern, Teilen der Gewerkschaft und Teilen der Sozialdemokratie unterstützt, wurde wie seine späteren Novellierungen beweisen, immer mehr zu einem politisch motivierten Instrument. Gleichgestellt waren nur jene Ausländer, die seit 1923 ununterbrochen in Österreich lebten. Bei einer Übertretung wurde nur der Arbeitgeber bestraft.

Schubgesetz

Bereits vor Hitlers Machtergreifung konnte aufgrund § 8 des Versammlungsgesetzes die politische Tätigkeit von Ausländern zur Abschiebung führen. Grundlage bildete das "Schubgesetz" von 1871, das durch Art. 10, Abs. 1 der Verfassungsänderung vom 7.12. 1929 wiederhergestellt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte kein eigenes Fremden-, Abweisungs- und Auslieferungsgesetz. Zusammen mit dem Reichsgemeindegesetz vom 5.3. 1862 bildete es die Grundlage für die Zuständigkeit der Gemeinden bei diesen administrativen, polizeilichen "Abschaffungen". Wesentlich dabei ist, dass die Ausweisungen aus gesundheits-, armen-, sittenpolizeilichen und politischen Gründen im freien Ermessen der zuständigen Gemeinde lagen, welche die Gefährdung öffentlicher Ruhe und Sicherheit feststellte. Ein Rekurs gegen diese Entscheidungen war nur in zweiter Instanz, also bis zum Landeshauptmann, möglich. Die von diesem Gesetz am meisten Betroffenen waren Mittellose oder Menschen ohne festen Wohnsitz (Sinti, Roma, aber auch Bettler, Vagabunden oder eines Verbrechens Verdächtigte). Mit dem Steigen der Arbeitslosenzahlen waren zunehmend auch die durch den 1. Weltkrieg Staatenlosen und nicht heimatberechtigten Arbeitslosen betroffen. Später mehrten sich politisch motivierte Maßnahmen, wie es bei Egon Erwin Kisch, der zu einem Vortrag nach Wien reisen wollte, der Fall war. Das über ihn verhängte Einreiseverbot wurde damit begründet: " (...) daß Kisch Ausländer und kommunistischer Parteigänger sei, und angeblich in Wien einen kommunistischen Propagandafeldzug halten wolle." (NFP, 24.9. 1932 zit. nach MdZ 16/2, 3) Ein im Konzerthaus geplanter Vortrag über Russland und China bot den Behörden hinreichend Grund, "öffentliche Ruhe und Sicherheit" bedroht zu sehen.

Kisch, Egon Erwin zeigen

Der Fall Kisch zeigt deutlich, dass mit diesem "Gummiparagraphen" Einreiseverbote trotz prinzipieller Einreisefreiheit exekutiert werden konnten. Das Gesetz sah zwar vor, dass jeder Ausländer österreichisches Staatsgebiet betreten konnte, vorausgesetzt er war im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines, wenn erforderlich, Visums. Wenn die für den Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel nachweisbar waren, war keine Aufenthaltsbewilligung notwendig.

Kisch, Egon Erwin - Einreiseverweigerung zeigen

Politische Rechte

Ausländer besaßen weder aktives noch passives Wahlrecht, darüberhinaus war ihnen eine Mitgliedschaft in politischen Vereinen untersagt, in nicht-politischen hingegen erlaubt. Pressefreiheit, Recht der freien Meinungsäußerung und Petitionsrecht wurde ihnen zugestanden.

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